Der Werkvertrag – alles für ein Grundverständnis
Anmerkung: der Lesbarkeit halber verwenden wir die männliche Form von Personen. Frauen sind natürlich mitgemeint.
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich eine Person, gegen Bezahlung ein Werk (= einen bestimmten Erfolg) für eine andere Person zu verrichten.
Werkunternehmer(in) und Werkbesteller(in)
Bei einem Werkvertrag gibt es grundsätzlich zwei Parteien: den Werkunternehmer, der das Werk herstellt und den Werkbesteller, der das Werk in Auftrag gibt. Im Falle einer Personenbetreuung ist der bzw. Betreuer der Werkunternehmer und die Person, die den Auftrag zur Pflege gibt, der Werkbesteller.
Geschuldete Leistung
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines Erfolges. Im Unterschied zum Dienstvertrag wird nicht bloß sorgfältiges Bemühen geschuldet, sondern ein bestimmtes Ergebnis. Ist aus einem Vertrag nicht klar ersichtlich, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt, ist der Parteiwille entscheidend. Dieser wird durch Auslegung des Vertrages ermittelt.
Der große Unterschied zwischen Dienst- und Werkvertrag zeigt sich in den (Rechts-)folgen beim Ausbleiben des vereinbarten Ergebnisses: beim Dienstvertrag reicht bloßes Bemühen, Erfolg wird nicht garantiert und dessen Ausbleiben hat keine Rechtsfolgen (der Leistungsempfänger trägt das Risiko). Beim Werkvertrag hingegen reicht sorgfältiges Bemühen nicht aus, es wird Erfolg geschuldet.
Beendigung des Werkvertrags
Der Werkvertrag endet grundsätzlich dann, wenn der vereinbarte Erfolg erbracht wurde. Sollte es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit werksähnlichem Inhalt handeln (z.B. Wartungsverträge), kommen die Regeln zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen zur Anwendung. Der Tod des Werkbestellers hat nur Einfluss auf das Fortbestehen eines noch nicht erfüllten Werkvertrages, wenn mit dem Tod die Werkherstellung sinnlos geworden ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die zu betreuende Person selbst die Werkbestellerin war und dann verstirbt.
Rechte und Pflichten
Der Werkunternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder von einem Gehilfen ausführen zulassen, für dessen Verschulden er aber wie für eigenes Verschulden einstehen muss.
Der Werkbesteller ist seinerseits verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Sollte das Entgelt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (noch) nicht bestimmbar sein, ist ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Sollte das Werk mangelhaft sein, kann der Werkbesteller einen Teil des Entgelts zurückbehalten.
Der Werklohn wird zu dem Zeitpunkt fällig, der im Vertrag vereinbart wurde oder – in Abwesenheit einer solchen Vereinbarung – nach Vollendung des Werkes und dessen Prüfung. Stand der Werklohn vor Vollendung noch nicht fest, muss der Werkunternehmer eine Rechnung übermitteln. Die Verjährung des Entgeltanspruchs beginnt aber schon zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung möglich wäre, damit der Werkunternehmer die Verjährung nicht endlos hinauszögern kann.
Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist eine Aufstellung aller Kosten, mit denen bei der Ausführung des Werkes zu rechnen ist (z.B. Arbeitsaufwand). Sollte der Aufwand im Endeffekt geringer als im Kostenvoranschlag beschrieben sein, kann der Werkunternehmer auch nur weniger Entgelt verlangen. Ist der Aufwand größer, ist zu unterscheiden, ob der Kostenvoranschlag mit oder ohne Gewähr erstellt wurde. Wurde der Kostenvoranschlag ohne Gewähr erstellt, sind geringfügige Überschreitungen unproblematisch und der Werkbesteller muss mehr zahlen. Beträgt die Überschreitung aber mehr als 10-15% des vereinbarten Preises, müssen diese Überschreitungen im Vorhinein angezeigt werden. Sonst muss der Werkbesteller nicht mehr zahlen. Wurde der Kostenvoranschlag mit Gewähr erstellt, bildet der im Kostenvoranschlag genannte Betrag die Obergrenze dessen, was der Werkunternehmer verlangen kann.
Als „Pauschale“ bezeichnet man ein fix ausgemachtes Entgelt für die Leistung eines bestimmten Erfolges (Werks). Wenn der tatsächliche Aufwand niedriger oder höher ist als kalkuliert, muss trotzdem der vereinbarte Pauschalpreis bezahlt werden.
Im Falle einer Leistungsstörung
Sollte die Werkherstellung unterbleiben, muss untersucht werden, aus wessen „Sphäre“ der Grund für den Nicht-Erfolg stammt:
- Scheitert das Werk aus Umständen, die der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen sind, muss dieser bezahlen, obwohl er nichts bekommt (abzüglich ersparter Ausgaben).
- Scheitert das Werk aus Umständen, die der Sphäre des Werkunternehmers zuzurechnen sind, verliert dieser seinen Entgeltanspruch.
- Scheitert das Werk aus Umständen, die der neutralen Sphäre zuzurechnen sind (wie z.B. das Wetter), verliert ebenfalls der Werkunternehmer seinen Entgeltanspruch.
Sollten Sie weitere Fragen zum Werkvertrag haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Hier können Sie sich außerdem eine Vorlage für einen Werkvertrag herunterladen. Achtung: dieser muss an Ihre Umstände angepasst werden.
Anmerkung: die hier angeführte Information wurde mit bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen wird jedoch nicht gewährleistet, für fehlerhafte Information wird nicht gehaftet.
Quelle: Bürgerliches Recht5 (Perner, Spitzer, Kodek)