by Megan Werther | Apr. 22, 2024 | 24 Stunden Betreuung, 24Stunden Pflege, Seniorenbetreuung, Stundenweise Betreuung

Professionelle Betreuung nach Schlaganfall: entlastet pflegende Angehörige und fördert Rehabilitation.
Der Schlaganfall gehört zu den häufigsten schweren Erkrankungen in der westlichen Welt. Mit einer Invaliditätsrate von 30 bis 35 % ist der Schlaganfall die häufigste Ursache für mittlere und schwere Behinderung. Hinzu kommt die Tatsache, dass ein Schlaganfall die betroffene Person zumeist unerwartet und aus heiterem Himmel trifft.
Ein Schlaganfall verändert das Leben der Betroffenen grundsätzlich. Der plötzliche Verlust bisher als selbstverständlich empfundener Gesundheit ist schwer zu verkraften. Besonders für Menschen, die bis dahin ein sportliches Leben geführt haben – und davon gibt es bekanntlich immer mehr. Bei einem Schlaganfall wird nicht nur der Körper, sondern auch das Gehirn geschädigt. Diese Gehirnschäden können auch das Gefühlsleben verändern.
Hinzu kommt, dass betroffene Personen plötzlich auf externe Hilfe und Betreuung angewiesen ist. Diese Veränderung ist für viele Menschen ebenso schwer zu verkraften. Eine Depression kann eine Reaktion auf die körperlichen und geistigen Einschränkungen und den plötzlichen Verlust der Selbstständigkeit sein.
Die Betreuung von Schlaganfallpatienten kann von Angehörigen und externen Betreuerinnen übernommen werden.
Schlaganfallpatienten benötigen Hilfe, um ihr Leben aufrecht zu erhalten. Besonders in der Zeit unmittelbar danach braucht es Unterstützung bei fast alles Verrichtungen des täglichen Lebens – vom Aufstehen, über die Körperpflege, bis zur Zubereitung und Einnahme von Nahrung und Medikamenten. Hinzu kommen sämtliche Maßnahmen der Rehabilitation. Das Ziel der Rehabilitation ist es, die verlorengegangene Funktionen so weit wie möglich wiederherzustellen oder – wo das nicht möglich erscheint – Kompensationsstrategien einzuüben, z.B. die linke Hand als „Ersatzhand“ zu trainieren.
Diese Form der ständigen Hilfestellung erfordert von der Betreuungsperson viel Zeit, physische Kraft und mentale Stärke. Erschwerend kommt hinzu, dass Betroffene nach einem Schlaganfall häufig besonders empfindsam, schnell reizbar oder gar aggressiv sind und zu plötzlichen Wutausbrüchen neigen. Es ist nicht verwunderlich, wenn pflegende Angehörige angesichts dieser Herausforderungen an ihre Grenzen stoßen.
Professionelle Betreuung bringt Hilfe wo pflegende Angehörige an ihre Grenzen stoßen.
Angehörige möchten den Betroffenen gerne zur Seite stehen und ihnen die vielfältigen Hilfestellungen im täglichen Leben und in der Rehabilitation bieten. Das ist natürlich und richtig, sofern sich die Dinge in Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bewegen. Viele Angehörige bemerken aber nicht, wenn diese Grenze schon überschritten ist. Gerade die psychischen Veränderungen der Betroffenen erfordern mitunter nicht nur Verständnis und Empathie, sondern auch ein bisschen Distanz. Hier bietet professionelle Betreuung klare Vorteile.
Professionelle BetreuerInnen sind mit den Problemen von Schlaganfallpatienten bestens vertraut. Sie helfen in allen Bereichen der Lebensführung und unterstützen auch die Rehabilitation. Da konsequente Rehabilitation viel Arbeit bedeutet und mit Disziplin verbunden ist, kann die Zusammenarbeit mit Profis, die anleiten und motivieren, für die Betroffenen klare Vorteile bringen.
Noch Fragen?
Für weitere Fragen zum Thema professioneller Betreuung von Schlaganfallpatienten haben, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 0664/164 2722 oder verwenden Sie unser Kontaktformular. Wir nehmen uns gerne Zeit, um mit Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten durchzubesprechen und den/die richtige Betreuerin für den Patienten zu finden!
by Megan Werther | Juni 1, 2023 | 24 Stunden Betreuung, Besuchs-/Begleitdienst, Praktische Tips, Ratgeber
Anmerkung: der Lesbarkeit halber verwenden wir die männliche Form von Personen. Frauen sind natürlich mitgemeint.
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich eine Person, gegen Bezahlung ein Werk (= einen bestimmten Erfolg) für eine andere Person zu verrichten.
Werkunternehmer(in) und Werkbesteller(in)
Bei einem Werkvertrag gibt es grundsätzlich zwei Parteien: den Werkunternehmer, der das Werk herstellt und den Werkbesteller, der das Werk in Auftrag gibt. Im Falle einer Personenbetreuung ist der bzw. Betreuer der Werkunternehmer und die Person, die den Auftrag zur Pflege gibt, der Werkbesteller.
Geschuldete Leistung
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines Erfolges. Im Unterschied zum Dienstvertrag wird nicht bloß sorgfältiges Bemühen geschuldet, sondern ein bestimmtes Ergebnis. Ist aus einem Vertrag nicht klar ersichtlich, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt, ist der Parteiwille entscheidend. Dieser wird durch Auslegung des Vertrages ermittelt.
Der große Unterschied zwischen Dienst- und Werkvertrag zeigt sich in den (Rechts-)folgen beim Ausbleiben des vereinbarten Ergebnisses: beim Dienstvertrag reicht bloßes Bemühen, Erfolg wird nicht garantiert und dessen Ausbleiben hat keine Rechtsfolgen (der Leistungsempfänger trägt das Risiko). Beim Werkvertrag hingegen reicht sorgfältiges Bemühen nicht aus, es wird Erfolg geschuldet.
Beendigung des Werkvertrags
Der Werkvertrag endet grundsätzlich dann, wenn der vereinbarte Erfolg erbracht wurde. Sollte es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit werksähnlichem Inhalt handeln (z.B. Wartungsverträge), kommen die Regeln zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen zur Anwendung. Der Tod des Werkbestellers hat nur Einfluss auf das Fortbestehen eines noch nicht erfüllten Werkvertrages, wenn mit dem Tod die Werkherstellung sinnlos geworden ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die zu betreuende Person selbst die Werkbestellerin war und dann verstirbt.
Rechte und Pflichten
Der Werkunternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder von einem Gehilfen ausführen zulassen, für dessen Verschulden er aber wie für eigenes Verschulden einstehen muss.
Der Werkbesteller ist seinerseits verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Sollte das Entgelt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (noch) nicht bestimmbar sein, ist ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Sollte das Werk mangelhaft sein, kann der Werkbesteller einen Teil des Entgelts zurückbehalten.
Der Werklohn wird zu dem Zeitpunkt fällig, der im Vertrag vereinbart wurde oder – in Abwesenheit einer solchen Vereinbarung – nach Vollendung des Werkes und dessen Prüfung. Stand der Werklohn vor Vollendung noch nicht fest, muss der Werkunternehmer eine Rechnung übermitteln. Die Verjährung des Entgeltanspruchs beginnt aber schon zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung möglich wäre, damit der Werkunternehmer die Verjährung nicht endlos hinauszögern kann.
Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag ist eine Aufstellung aller Kosten, mit denen bei der Ausführung des Werkes zu rechnen ist (z.B. Arbeitsaufwand). Sollte der Aufwand im Endeffekt geringer als im Kostenvoranschlag beschrieben sein, kann der Werkunternehmer auch nur weniger Entgelt verlangen. Ist der Aufwand größer, ist zu unterscheiden, ob der Kostenvoranschlag mit oder ohne Gewähr erstellt wurde. Wurde der Kostenvoranschlag ohne Gewähr erstellt, sind geringfügige Überschreitungen unproblematisch und der Werkbesteller muss mehr zahlen. Beträgt die Überschreitung aber mehr als 10-15% des vereinbarten Preises, müssen diese Überschreitungen im Vorhinein angezeigt werden. Sonst muss der Werkbesteller nicht mehr zahlen. Wurde der Kostenvoranschlag mit Gewähr erstellt, bildet der im Kostenvoranschlag genannte Betrag die Obergrenze dessen, was der Werkunternehmer verlangen kann.
Als „Pauschale“ bezeichnet man ein fix ausgemachtes Entgelt für die Leistung eines bestimmten Erfolges (Werks). Wenn der tatsächliche Aufwand niedriger oder höher ist als kalkuliert, muss trotzdem der vereinbarte Pauschalpreis bezahlt werden.
Im Falle einer Leistungsstörung
Sollte die Werkherstellung unterbleiben, muss untersucht werden, aus wessen „Sphäre“ der Grund für den Nicht-Erfolg stammt:
- Scheitert das Werk aus Umständen, die der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen sind, muss dieser bezahlen, obwohl er nichts bekommt (abzüglich ersparter Ausgaben).
- Scheitert das Werk aus Umständen, die der Sphäre des Werkunternehmers zuzurechnen sind, verliert dieser seinen Entgeltanspruch.
- Scheitert das Werk aus Umständen, die der neutralen Sphäre zuzurechnen sind (wie z.B. das Wetter), verliert ebenfalls der Werkunternehmer seinen Entgeltanspruch.
Sollten Sie weitere Fragen zum Werkvertrag haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Hier können Sie sich außerdem eine Vorlage für einen Werkvertrag herunterladen. Achtung: dieser muss an Ihre Umstände angepasst werden.
Anmerkung: die hier angeführte Information wurde mit bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen wird jedoch nicht gewährleistet, für fehlerhafte Information wird nicht gehaftet.
Quelle: Bürgerliches Recht5 (Perner, Spitzer, Kodek)
by Megan Werther | Apr. 14, 2023 | 24 Stunden Betreuung, 24Stunden Pflege, Praktische Tips
Die 24-Stunden Betreuung fällt unter die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen im privaten Haushalt. Für diese Art der Betreuung gilt das Hausbetreuungsgesetz. Laut Hausbetreuungsgesetz kann eine Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen im privaten Haushalt in Form einer selbstständigen oder unselbstständigen Betreuung stattfinden. Lesen Sie hier, welche Schritte sie in beiden Fällen durchlaufen müssen.
Anm.: Laut Hausbetreuungsgesetz umfasst eine „Betreuung“ Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.
Betreuung als selbstständige Tätigkeit
Wenn Sie sich als selbstständige Betreuerin betätigen wollen, gibt es eine Reihe an Schritten, die Sie durchlaufen müssen, bevor Sie Ihre Dienste anbieten können.
1.Schritt: Die Gewerbeanmeldung
Was
Sie müssen das freie Gewerbe „Personenbetreuung“ anmelden
Wo
bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort zuständig ist, d.h. entweder die Bezirkshauptmannschaft oder, in Statutarstädte, das Magistrat (in Wien das Magistratische Bezirksamt oder die MA63).
Wie
Anmeldung formlos oder per Formular, folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes: „Personenbetreuung“
- Genauer Standort der Gewerbeausübung,
- Daten der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Personaldaten und Staatsangehörigkeit in Form von Geburtsurkunde + Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
- Bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltsberechtigung (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
- Bestätigung der Meldung
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
- Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder der Bescheid über die Namensänderung
- Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates ( 3 Monate alt)
- Bei erstmaliger Gewerbeanmeldung: zusätzlichErklärung der Neugründung bzw. (Teil-)Betriebsübertragung, die von der zuständigen Wirtschaftskammer bestätigt wurde
Voraussetzungen
mindestens 18 Jahre alt, keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. gerichtliche Verurteilung)
2.Schritt: Die Anzeige beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer Betreuungstätigkeit, müssen Sie diese beim Finanzamt melden. Sie können dies entweder selbst oder automationsunterstützt bei der Gewerbebehörde machen.
Sollten Sie es selbst machen wollen: Sie können dies schriftlich und formlos machen. Sollten Sie bereits FinanzOnline verwenden, können Sie die Meldung auch dort über den Reiter „Weitere Services/Erklärungswechsel“ erledigen.
Basierend auf dieser Meldung, sendet das Finanzamt Ihnen dann einen Fragebogen zu, den Sie ausgefüllt zurücksenden müssen. Aufgrund dieser Information entscheidet das Finanzamt dann, ob Sie steuerlich veranlagt werden (d.h. eine Steuernummer bekommen) oder in Evidenz gehalten werden.
3.Schritt: Die Anzeige bei der Versicherung
Mit der Gewerbeanmeldung beginnt auch die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Sie müssen diesen Versicherungsbeginn innerhalb eines Monats bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) bekanntgeben. Diese Meldung kann wiederum von Ihnen selbst oder auf automationsunterstütztem Weg bei der Gewerbebehörde gemacht werden.
Machen Sie die Meldung nicht über die Gewerbebehörde, verwenden Sie dieses Formular:
Wenn Sie eine ID Austria oder eine Handysignatur verfügen, kann das Formular online übermittelt werden. Ansonsten müssen Sie das Formular herunterladen, drucken, ausfüllen, unterschreiben und per Post and die SVS schicken.
4.Schritt: Abschluss des Werkvertrags
Bevor Sie Ihre Arbeit als selbstständige/r PersonenbetreuuerIn aufnehmen, sollten Sie einen Werkvertrag („Personenbetreuungs-Vertrag“) mit dem / der AuftraggeberIn abgeschlossen werden. Der/die AuftraggeberIn können sein 1) die betreuungsbedürftige Person selbst 2) die Erwachsenenvertretung im Namen der vertretenen Person oder 3) dritte Personen (z.B. Angehörige).
Ein Musterformular für einen solchen Personenbetreuungs-Vertrag finden Sie unter diesem Link.
Betreuung als unselbstständige Tätigkeit
Wenn Sie die/den PersonenbetreuerIn unselbstständig beschäftigen wollen, sind zwei Dinge zu erledigen:
- der Abschluss eines Arbeitsvertrages und
- die Anmeldung der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung
Achtung: EU/EWR/EWR- BürgerInnen, die als BetreuerInnen arbeiten wollen jedoch keine österreichischen Staatsbürger sind, müssen sich bereits im Vorfeld um die Anmeldung bei der Meldebehörde und/oder die Anmeldebescheinigung kümmern.
1.Schritt: Abschluss des Arbeitsvertrages
Für Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes gelten die arbeitsrechtlichen Bedingungen des des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes. Im Anhang des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes finden Sie einen Dienstschein, der ausgefüllt und von beiden Seiten (DienstnehmerIn und DienstgeberIn) unterschrieben werden muss.
Das Hausbetreuungsgesetz umfasst Arbeitszeitregelungen, die eine 24-Stunden-Betreuung ermöglichen. Allerdings muss auf eine Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine Freizeit von derselben Dauer folgen.
2.Schritt: Anmeldung bei der Sozialversicherung
Im zweiten Schritt müssen Sie die Betreuungsperson bei der Sozialversicherung anmelden. Sollten Sie zum ersten Mal eine(n) ArbeitnehmerIn beschäftigen, müssen Sie zuvor bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eine Dienstgeberkontonummer beantragen.
Wann
Die Anmeldung bei der Sozialversicherung muss vor Dienstantritt des/der ArbeitnehmerIn erfolgen
Wie
Die Anmeldung ist elektronisch über das Datensammelsystem ELDA, aber auch per Post / Fax möglich. Das entsprechende Formular bekommen Sie in jedem Standort der Österreichischen Gesundheitskasse.
Was
Zur Anmeldung bei der Sozialversicherung benötigen sie den Arbeitsvertrag und ebenjenen Dienstschein, den Sie im Anhang an das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz finden.
Weitere Fragen?
Brauchen Sie mehr Informationen? Wir können Ihnen gerne helfen. Kontaktieren Sie uns unter office@daheim-umsorgt.at